73 sgb v
Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. werden, die in § 73 SGB V und in anderen Rechtsnormen festgeschriebenen Regelungen zu erfüllen. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Inhaltsverzeichnis. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertrags-, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 2819/19, LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 2139/20, LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14, LSG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - L 5 KR 141/14, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§, Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§. (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Auf § 73b SGB V verweisen folgende Vorschriften: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Leistungen der Krankenversicherung Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung § 53 (Wahltarife) Weiterentwicklung der Versorgung § 64 (Vereinbarungen mit Leistungserbringern) Ärzte, die am 31. Erstes Kapitel. 2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere, (1a) 1An der hausärztlichen Versorgung nehmen. SGB V ; 06. 3Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen. § 73 SGB III definiert die Frdervoraussetzungen und den Frderum-fang der möglichen Zuschsse an Arbeitgeber. SGB V - Änderungen überwachen. (9) 1Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten: und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer. Dezember 1988, BGBl. August 2013 und Änderungshistorie des SGB V Hervorhebungen: alter Text, neuer Text 3Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln. (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Dezember 1976, BGBl. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. 2Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über ... Vertragsärztliche Versorgung - Regelung der Versorgung mit Impfleistungen durch ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). 2Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. (2) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die. Ergänzungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b) - neu- (§ 73 Absatz 2 SGB V) 32. 7Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. 5Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach §, Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach §. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. a. Schildern Sie bitte, welche technischen und semantischen Voraussetzungen zur Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. (5) 1Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Zuschsse zur Aus-bildungsvergütung oder einer vergleichbaren Vergütung an Arbeitge - ber sind eine Vermittlungshilfe zur Begrndung eines . ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 1 dieses HZV-Vertrages in Verbindung mit Anlage 3 für die HZV-Ver- sicherten erbrachten und ordnungsgemäß abgerechneten hausärztlichen Leistungen. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen. (1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen. 3 ist zu berücksichtigen. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) vom 23.10.2020 (BGBl. Erstes Kapitel. I S. 2220), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar. (1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Dezember 1988, BGBl. § 73 SGB 5; Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. (10) 1Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. 4Das Verzeichnis nach § 39 Abs. (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. Gemäß § 73 Abs. SGB V Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung. Auf § 73c SGB V verweisen folgende Vorschriften: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern § 140a (Besondere Versorgung) Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gerichtsverfassung Sozialgerichte § 10 (9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten: die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen sowie, die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und … (1) 1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 3 ist zu berücksichtigen. SGB V - Änderungen überwachen. 2017 (BGBl I S. 1050). 10 Satz 1 SGB V hat die Software neben den Informationen der Heilmittel -Richtlinie auch Informationen über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V zur Verfügung zu stellen. Die Verordnungssoftware muss vor ihrem Einsatz durch die KBV zugelassen werden und mit dem jeweils aktuellen Datenstand zur Verfügung stehen. 4Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. (1) 1 Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere. 2Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. Allgemeine Vorschriften § 1 Solidarität und Eigenverantwortung § 2 Leistungen § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen § 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten § 3 Solidarische Finanzierung § 4 Krankenkassen Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, Ärzte, die nach § 95a Abs. Sie sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Zulassungskonformität zu prüfen. (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die. Selektivverträge nach §§ 73 c, 140 a ff. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. 2 entspricht. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen. Der Hausarzt darf die übermittelten Befund-daten nur zur Dokumentation und zur weiteren Behandlung des Versicherten erheben und nutzen und die für die Behandlung durch an-Verstößt ein Arzt gegen die enge Zweckbestim-mung, die durch § 73 Abs. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. 21, Seite 984 ff.) 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und. 5Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384; Zuletzt geändert durch Art. Ärzte, die am 31. Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/ Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag - Ärzte), Version 5.0 (PDF, 377 KB) gültig ab 16.12.2019 ; Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/ Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag - Ärzte), Version 5.1 gültig ab 01.10.2020 (PDF, 519 KB) 3Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. § 73 SGB 5 - Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege. Aus- oder Weiterbildungsverhältnisses. (1b) 1Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. ... a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 73 bis 77 Abs. 6Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Stand: Neugefasst durch Bek. März 2012 Selektivverträge nach §§ 73 c, 140 a ff. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 2In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. 6 G v. 9.10.2020 I 2075 § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. 1 Satz 2 Nr. Dies ist über die Informationen der BVB … Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen. 6Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. Zitierungen von § 73 SGB V. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB V verweisen. (8) 1Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. 4Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 8Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. I S. 3845) § 73 … Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. § 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 3Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen. 3In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. betrieblichen . Überschrift geändert durch G vom 4. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen. 6Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12.
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