zuflusstheorie sgb xii
Sie ‚mutiert’ nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zum Vermögen (…).“ [a.a.O., Rdnr. Es wird auch im SGB II ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt. B. besondere Wohnformen und Differenzmethode) Modul 4 - 8 Stunden Einkommensberechnung im SGB XII unter Berücksichtigung der Verordnung nach § 82 SGB XII. bzw. Besonderheiten für die Grundsicherung Kapitel 4 (§ 42a SGB XII, z. Nach der „Identitätstheorie“ war eine Steuererstattung Vermögen und im Rahmen der Vermögensfreigrenzen der Sozialhilfe anrechnungsfrei, weil die Steuern in einem vor dem Sozialhilfebezug gelegenen Zeitraum gezahlt wurden. abweichende Regelungen erforderlich, um Mehrfachzahlungen für Bedarfe, die bereits durch Leistungen nach Kap. Begriffsbestimmung . 17]. 1 Alg II-V eine neue Nummer 11 angefügt, wonach Verpflegung nur noch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Einkommen berücksichtigt wird. : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. § 2a Abs. Das BSG löst dieses Problem über die Härtefallregelung (§ 12 Abs. 2 Alg II-V i.V.m. Zuflusstheorie der Rspr des BVerwG ... Blindengeld, Pflegegeld nach SGB VII und XII) ... 11 Abs. Das SGB II hingegen kennt mehrere maßgebliche Zeiträume: den monatlichen Leistungszeitraum gemäß § 20 Abs. Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. 3 Alg II-Verordnung, daß einmalige Einnahmen „auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen“ sind. Er ergibt sich zunächst aus der Abgrenzung zum Einkommen nach der sog. § 19 SGB XII Stand 05.2014 2 dem/der Leistungsbezieher/in. § 2 Abs. April 2011 findet sich die modi-fizierte Zuflusstheorie auch im Gesetzestext in den Absätzen 2 und 3 wieder. Damit entfiel für den Arbeitsuchenden in diesem Monat auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (…), mit der Konsequenz, dass er sich ggf freiwillig krankenversichern musste. Leider hat sich auch bewahrheitet, was der Autor bereits im Juni 2004 in einem Artikel schrieb: „Ferner stellt sich die Frage der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts … Denn ab 1. Damit wurde der Grundstein für ein neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen, welches zum 1. 2, § 23 Abs. 1 Nr. Für das SGB II hat der Gesetzgeber die Zuflusstheorie nunmehr in § 11 Abs. 3 SGB II (zweckbestimmte Einnahmen, Zuwendungen der Wohlfahrtspflege, Schadensersatz: Schmerzensgeld, Vermögensersatz bleibt Vermögen) und gemäß § 1 Abs. Ohne diese zeitliche Komponente bliebe offen, in welchem Umfang Einkommen der ‚Hilfebedürftigkeit’ entgegensteht.“ [a.a.O., Rdnr. 4 Alg II-V n.F. Nach diesen Maßgaben hat das BVerwG auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen (Urteil v. 11.1.2012, a. a. O., Rz. Die Verwertung von Vermögen richtet sich nach § 90 SGB XII. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (… modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. Die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) änderte 1999 die seit drei Jahrzehnten (1968) bestehende Rechtsprechung des BVerwG ab. September 2008, Az. Kammer, 17. Es ist aber noch gar nicht geklärt, ob eine Erbschaft, bei der es sich ja um freiwillig angespartes Vermögen handelt, welches auf den Erben als Rechtsnachfolger übergeht, auch um Einkommen handelt, wenn es nach Antragstellung zugeht. Sie findet sich aber in der Alg II Verordnung. bzw. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, welche in § 11a SGB … Maßgeblicher Zeit-punkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist die erste Antragstellung gemäß § 37 SGB II. 1 und § 30 SGB II, den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten gemäß § 41 Abs. 3 (§ 35), 4 sowie nach Kap. Hierzu – und die Ausführungen des BSG sprechen für sich – im Einzelnen: Die Bedeutung der Antragserfordernis § 37 SGB II, „Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (…). Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden.. Das Zuflussprinzip existiert auch in anderen Rechtsbereichen. 26; ebenso: BSG, Urteil vom 30. 1 SGB II), – die Nichtanrechnung als Einkommen gemäß § 11 Abs. Einkommens- und Vermögensanrechnung im SGB XII (je nach Art der Hilfe) und in gemischten Bedarfsgemeinschaften (SGB II/ SGB XII) Das Seminar ist für München, Nürnberg und Frankfurt/M. Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (…). bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und gemäß § 3 Abs. Dennoch hat im Falle der Einkommensanrechnung das BSG die vom BVerwG entwickelte „Zuflußtheorie“ übernommen. Hinweis 1 § 82 Abs. Gerade am Beispiel der Steuererstattung läßt sich der Unterschied zwischen der von 1968 bis 1999 geltenden „Identitätstheorie“ (Zeitraumidentität, Zweckidentität) gegenüber der seit 1999 geltenden „Zuflußtheorie“ gut darstellen. Das Zuflussprinzip ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausdrücklich geregelt. Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. 28]. Auch soll in diesem Artikel der Begriff des Vermögens nicht an Hand von Detailfragen aufgedröselt werden, sondern im Lichte des Begriffes des Einkommens betrachtet werden. Trotzdem wenden es die Jobcenter überwiegend an, um Zahlungsvorgänge an berufstätige Hartz-4-Empfänger abzuwickeln.. Nach dem Hartz-4-Zuflussprinzip wird ein Gehalt, welches der Leistungsempfänger bekommt, erst mit den beanspruchten Leistungen verrechnet, wenn diese schon beim Empfänger … BAföG) gemäß § 1 Abs. Januar 2009 wird bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraumes, maximal bis Ende Mai 2009 nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 1 Abs. Das BSG hat mit aktuellen Urteil vom 24.04.2015 (BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R) klargestellt, dass nachgezahlte Gelder, die aus einem laufenden Anspruch Wenn alles das, was in der Bedarfszeit, also der Zeit der Bedürftigkeit nach SGB II (und auch SGB XII), an Einnahmen zufließt, Einkommen ist, dann stellen sich nur noch zwei Fragen: die nach abweichenden Regelungen und die nach der Abgrenzung zum Vermögen. Mai 2010 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. 30], „Dieses bedeutet: Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, zB durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat (… ) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. 1.1 Begriff des Vermögens Der Vermögensbegriff ist im Gesetz nicht näher definiert. Januar 2008 geänderte Alg II-Verordnung zum 1. Bedarfszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat ist, 2. Grundsicherung nach § 41 SGB XII; ist der Altersrentenbezieher jünger als 65, bezieht er ergänzend zur Rente Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. etwa Urteil vom 30.07.2008, B 14/7b AS 12/07 R). 74ff. Das heißt, der Begriff des Vermögens wird nicht im einzelnen Sinne von Vermögen betrachtet, sondern mehr in Abgrenzung zum Begriff des Einkommens, also eher als Nichteinkommen denn als Vermögen. § 11 SGB II & Zuflussprinzip. Mit dem BVerwG ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (…) ‚angespart’, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten hat (…).“ [BSG, Urteil vom 30. Volljährige Kinder bilden sozialhilferechtlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen. Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. Bernd Eckhardt hat vor kurzem seine mittlerweile bundesweit geschätzte Darstellung der sogenannten „Zuflusstheorie“ des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Einkommen im SGB II aktualisiert. Mit dieser Darlehensregelung soll dieser Der Gesetzgeber hat bewusst § 11 Abs 1 S. 1 SGB II an den Wortlaut des § 82 Abs 1 S. 1 SGB XII angeknüpft (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 – zu § 77 = § 82 SGB XII>; BT-Drucks 15/1516 S 53) . 1 Alg II-V), durch Mittelung (bei unterschiedlicher Höhe), – laufende Einnahmen wechselnder Höhe werden gemäß § 2 Abs. : B 14/11b AS 17/07 R, Rdnr. Trotzdem wenden es die Jobcenter überwiegend an, um Zahlungsvorgänge an berufstätige Hartz-4-Empfänger abzuwickeln.. Nach dem Hartz-4-Zuflussprinzip wird ein Gehalt, welches der Leistungsempfänger bekommt, erst mit den beanspruchten Leistungen verrechnet, wenn diese schon beim Empfänger … Januar 2024 in Kraft treten wird. 29], „Danach sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Rdnrn. Dezember 2008, S. 2780/2781) und in § 1 Abs. Die einmalige Einnahme bleibt nach der weiteren Antragstellung grundsätzlich Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II und ist nach den Regeln des § 2 Abs 3 Alg II-V zu verteilen. 2 SGB II privilegiert ist, das heißt nicht als Einkommen anrechenbar, aber als Vermögen nicht. Hierbei ist dann noch zu beachten, daß im Gegensatz zur alten Sozialhilfe (BSHG) und teilweise neuen Sozialhilfe (SGB XII) der Leistungsbezug nach SGB II dem Antragserfordernis des § 37 SGB II unterliegt, d.h. nur auf Antrag gewährt wird, weshalb als Stichtag der Tag der Antragstellung gilt und nicht der erste Tag des Leistungsbezugs. 6 Alg II-V n.F. werden bis zur Höhe des Schonvermögens nach § 12 SGB II (3100 Euro) gemäß § 1 Abs. endstream endobj 120 0 obj <>stream Fachliche Weisung zu § 90SGB XII . Ältere Versionen sollen gelöscht werden und durch die aktuelle Version (s.u.) Hat die einmalige Einnahme eine Größenordnung, die nicht nur den aktuellen Bedarfsmonat und mehr als den verbleibenden aktuellen Bewilligungszeitraum abdeckt, so ist die einmalige Einnahme auch in diesem Falle in voller Höhe aufzubrauchen. Sich mit ihr auseinander zu setzen, ist für Beratungsstellen äußerst wichtig. Aufl., § 11 Rn 11 ff; Geiger in LPK-SGB II, 4. 4 Alg II-V a.F. Dazu das Bundessozialgericht in einer Entscheidung: „Das SGB II setzt insoweit allerdings einen Wertungswiderspruch fort, den bereits das Recht der Sozialhilfe und der Alhi enthielt. 1 Nr. – Aufgabe der sog. 2.6 Kein Einkommen nach dem Sozialhilferecht sind 2.6.1 Leistungen nach dem SGB XII.. Abweichend davon sind bei stationären Leistungen nach Kap. Forderungen sind im BGB Vermögen, im Rahmen des SGB II aber nur, soweit sie auch realisierbar sind, das heißt, so wie es kein „fiktives Einkommen“ gibt, so gibt es auch kein fiktiv zu verwertendes Vermögen: so die Mietkaution, solange sie sich in Händen des Vermieters befindet, so eine Erbschaft, solange sie durch Erbstreitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft nicht übergeht, so bei Testamentsvollstreckung, wenn das Erbe erst später, z.B. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluß). – fehlte vorher) als Durchschnittseinkommen angerechnet, durch Schätzung (bei erst später ermittelbarer Höhe), – geschätztes Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 SGB II ausdrücklich verankert. 2.6 Kein Einkommen nach dem Sozialhilferecht sind 2.6.1 Leistungen nach dem SGB XII.. Abweichend davon sind bei stationären Leistungen nach Kap. [neu ! Mit „normativen Zufluß“ ist also nicht gemeint, daß eine Steuerstattung aus 2008, die 2009 zufließt, und steuerrechtlich zu 2008 gehört, Einkommen für 2008 (und damit Vermögen in 2009) darstellt. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft … nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig ‚angespart’ hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte.“ [a.a.O., Punkt II. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. 2 S.1 und S.2 SGB II sowie11 Abs. Nach der geltenden Zuflusstheorie hat der Leistungsberechtigte zwar im ersten Rentenonat Einnahmen, die Mittel stehen ihm aber m faktisch erst zum Ende des Monats zur Verfügung. nie durch die Verord-nungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt gewesen). 16]. 1 SGB II nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem hilfebedürftigen Kind zugerechnet, soweit dies zur Bedarfsdeckung nötig ist. 80 RdNr 21; dazu unten 8.) 1 Nr. Das volljährige, allein lebende Einzelkind A bezieht seit 01. Der Zufluss wäre daher ab diesem Zeitpunkt als Vermögen zu berücksichtigen.“ [a.a.O., Rdnr. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war Bedarfszeit nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. 1. bzw. Liegt nach Meinung der IFK danach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vor, nimmt die IFK den vorsorglichen Antrag auf Sozialhilfe (Antrag „light JC“ - Muster siehe Anlage 1) auf und sendet diesen zusammen mit ihrer Stel- lungnahme zur Erwerbsfähigkeit dem/der für die Leistungsgewährung zuständigen Sachbe- x��V�n�8}7��G��)��E�q�f�@�1P`�>(�d��֒����ag�$Yn�ԋ$��gΜ!�0�9��,Y���}pS��j���)X��O��d�˓rwȃ��sIS��:=~� ��-̗�I�I@�l:��G��7 für Einkommen aus Selbständigkeit, Gewerbebetrieb, Land- u. Forstwirtschaft, – die besonderen Freibeträge vom Einkommen von nicht bedürftigen Haushaltsmitgliedern gemäß § 1 Abs. Danach ist hier eine Steuererstattung Einkommen … .“ [BVerwG, Urteil vom 18. 3 Nr. Sie sind in den jeweiligen Gesetzlichkeiten eben so festgelegt. Identitätstheorie. Juli 2008, Az. Kontakt: Bernd Eckhardt Nürnberg qݐ�����b�����P &A�`, �D��v �R � ]* Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welches wegen der Pauschalierung der Regelleistung eine Anrechnung von Verpflegung zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthaltes als Einkommen ablehnte und auch die gesetzliche Nachregulierung (§ 4 i.V.m. Begriffsbestimmung Arten des Einkommens; Zuflusstheorie; Abgrenzung zum Vermögen; Nicht anrechenbares Einkommen 31], Das Problem des Krankenversicherungsschutzes. Die Entscheidung des BVerwG besagt zur Zuflusstheorie, dass 1. Liegt nach Meinung der IFK danach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vor, nimmt die IFK den vorsorglichen Antrag auf Sozialhilfe (Antrag „light JC“ - Muster siehe Anlage 1) auf und sendet diesen zusammen mit ihrer Stel- lungnahme zur Erwerbsfähigkeit dem/der für die Leistungsgewährung zuständigen Sachbe- Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. I, 2008, Nr. Hier könnte ja theoretisch jahrelang die Hilfebedürftigkeit wegfallen. Der Zuordnung als Einkommemn im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, daß Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist. Euro für Bankenzocker locker macht oder die Zockerei der staatlichen Landesbanken mit Milliardenbeträgen deckt, von denen in ganz Deutschland die Kindergärten ausgebaut, die Schulen saniert, das Kindergeld erhöht werden könnten, jede und jeder selber bewerten. - SGB XII-Leistungen, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Wohngeld - Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld - BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe Insbesondere wird in der Fortbildung auch auf die Neuregelungen der Sozialleistungsausschlüsse von EU-BürgerInnen seit dem 29.12.2016 eingegangen. : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. § 19 SGB XII Stand 05.2014 2 dem/der Leistungsbezieher/in. 1 Satz 2 SGB XII findet trotz der am 26.1.2008 eingetretenen Volljährigkeit für den gesamten Monat Januar Anwendung, weil das Kindergeld ebenfalls monatlich gezahlt und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, erbracht wird (§ 66 Abs. Senats des BSG (Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R) , der sich der erkennende Senat anschließt, ist Einkommen … grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. – dazwischen liegt, so daß der dann der erneute Antrag wie ein Erstantrag gewertet wird. Für die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen nach der modifizierten Zuflusstheorie kommt es bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII nicht auf den Tag der Antragstellung an, sondern auf den Tag, ab dem Leistungen beantragt werden. In diesem Artikel geht es um das Grundsätzliche. Dezember 2008, S. 2780/2781. § 3 Abs. (Rn.36) vorgehend SG Mannheim 9. 5–9 ggf. Interessant wird es, wenn es um größere Beträge aus einer Erbschaft geht. Aufl., § Rn 12 ff; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 11 Rn 8 ff). § 3 Nr. * BGBl. § 2 Abs. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um Einkommen handelt, das zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerrechtliche Disposition getroffen hätte. 1 Nr. SGB XII setzt deshalb voraus, dass die nachfragende Person ihren notwendi gen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der in § 27 Abs.2 Satz 2 und 3 SGB XII bestimmten Personen beschaffen kann, vgl. 3 Alg II-V a.F. Fachliche Weisung zu § 90 SGB XII Seite 1 von 8 Aktenplan-Nr. We would like to show you a description here but the site won’t allow us. : B 4 AS 29/07 R, Rdnr. Einkommen und Vermögen bei ‚Hartz IV’ – BSG übernimmt ‚Zuflußtheorie’, „Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. fizierten Zuflusstheorie auch für den Bereich des SGB XII maßgeblich. Nach der neuen Zuflusstheorie kommt es nicht darauf an, ob zwischen der Abfindung und der Hilfe zum Lebensunterhalt eine Zweckidentität … – Kindergeld wird gemäß § 11 Abs. Immerhin: Auch in der Kommentarliteratur werden einzelne Konstruktionen der Zuflusstheorie mit ähnlicher Zielrichtung wie im vorliegenden Text kritisiert (z.B. : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. x�c```b``�g`f`�:� Ȁ �@1 �h`��������C�g�� ���r�:9 ���q�b��p�5�n^�q� Das Zuflussprinzip ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausdrücklich geregelt. 4 Alg II-V) insoweit für problematisch hielt, wurde die diesbezüglich erst zum 1. 1 Nr. Zu einzelnen Fragen hat das Bundessozialgericht bereits Entscheidungen getroffen: So sind Zinsen aus einem Sparguthaben wie schon unter der alten Sozialhilfe (BSHG) Einkommen, während das Sparguthaben selber – innerhalb der Grenzen des Schonvermögens – Vermögen ist. Februar 1999, Az. Die 150 Euro sind also Einkommen. Einzusetzendes Vermögen . Termine stehen noch nicht fest. An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen. 1 Nr. 62 vom 23. übernimmt, denn es gibt gerade auch mit der Pauschalierung der Leistungen nach SGB II begründet Abweichungen. 29], „Unter Berücksichtigung des sich aus § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ergebenden Grundsatzes, dass nur ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II leistungsberechtigt ist, ist die Formulierung ‚Berechnung’ des Einkommens so zu verstehen, dass sie auch die zeitliche Verteilung des zugeflossenen Einkommens umfasst. SGB XII (Sozialhilfe) die Sozialgerichtsbarkeit zuständig … . September 2008, Az. Die Zuordnungsregelung des § 82 Abs. (einmalige Einnahmen von insgesamt weniger als 50 Euro pro Jahr), § 1 Abs. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Während dieses Zeitraums bleibt die als Einkommen zu qualifizierende Einnahme Einkommen …. Das BSG vertritt in seiner Rechtsprechung eine sehr strikte Zuflusstheorie. auf einen „angemessenen“ Zeitraum aufgeteilt. 6 SGB II), also der Unzumutbarkeit der Verwertung. Das Zuflussprinzip, oder auch die Zuflusstheorie ist im Gesetzestext von § 11 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) geregelt. 2 Einkommensteuergesetz, § 11 Abs. Die ‚Bedarfszeit’ im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.“ [BSG, Urteil vom 30. Ist die einmalige Einnahme geringer als die monatliche Hilfeleistung nach SGB II so wird die einmalige Einnahme voll als Einkommen auf den SGB II-Bedarf angerechnet: „Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht der Arbeitsgemeinschaft jedoch nicht in vollem Umfang und bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, liegt kein Regelfall iS des § 2 Abs 2 Satz 3 Alg II-V vom 22.8.2005 [richtig: § 2 Abs. Eine Steuererstattung wird vom Bundessozialgericht mit derselben Begründung wie schon vom Bundesverwaltungsgericht zur alten Sozialhilfe (BSHG) – siehe die Eingangszitate – als Einkommen gewertet und nicht als Vermögen, weil es sich nicht um „freiwillig angespartes“ Geld handelt. 23; wortgleich: BSG, Urteil vom 30. 9 Alg II-V (die Verdienste von Kindern unter 15 Jahren von 100 Euro pro Monat), [neu ! September 2008, Az. ]* § 1 Abs. Sparvermögen, wobei gerade bei der Altersvorsorge die „Zuflußtheorie“ die Schizophrenie nicht auflösen kann, daß das Vorsorgekapital, solange es angespart wird, Vermögen ist, wenn es aber im Alter ausgezahlt wird, Einkommen, also nicht: zu verwertendes Vermögen. Dieser besteht darin, dass bestimmte Einnahmen zwar als Einkommen privilegiert werden, nicht jedoch als Vermögen. 1 SGB XII – Einkommen Stand 01.2018 1 § 82 SGB XII Begriff des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Wovon bezahlen Familien die nicht in der Regelleistung enthaltenen Schulkosten ihrer Kinder, wenn sie dafür nicht einmal eine Steuererstattung als Schonvermögen zwischenzeitlich vorschießen dürfen, solange es keine kindspezifische Regelleistung gibt? Dies und der damit auch für die beklagte Arbeitsgemeinschaft verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber veranlasst, im Regelfall (des Entfallens der Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf ‚angemessene Zeiträume’ zuzulassen (vgl § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, …).“ [BSG, Urteil vom 30. 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. beim Schmerzensgeld, welches gemäß § 11 Abs. 2. bzw. ersetzt werden. Deshalb sei an dieser Stelle auch und gerade hinsichtlich der Bestimmung dessen, was Einkommen und Vermögen ist, auf die Stichwortsammlung „Alg II-Katalog“ verwiesen. 17. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Es besagt, dass zugeflossenes Geld immer für den Monat auf die Bezüge angerechnet wird, in dem das Einkommen erhalten wird. Zunächst einmal ist alles das Vermögen, was nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als solches gilt: Geld, Sachen, Forderungen (Letztere im SGB II nur, soweit verwertbar). Das Zuflussprinzip nach dem SGB II. September 2008, Az. 1 Nr. Ich werde sie auf … Bewilligungszeitraum und Verteilzeitraum sind zunächst identisch. Bei Auszahlung des Vermögens bleibt es Vermögen, wird also nicht zu Einkommen: „Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Das Gleiche gilt für Hausrat, Altersvorsorgekapital. Eine viel größere Problematik tut sich mit der zeitlichen Zuordnung auf, die das BSG ebenfalls in seinen genannten Entscheidungen B 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R ausgeurteilt hat. So regelt § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen, dass Entschädigungen, ‚die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet werden’ nicht als Einkommen berücksichtigt werden. 3 Satz 3 Alg II-V – Aufteilung auf einen „angemessenen“ Zeitraum mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag, H.M.] vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte.“ [BSG, Urteil vom 30. Berücksichtigung von Vom zu berücksichtigenden Einkommen April 2008, Az. Damit soll nicht gesagt sein, daß das BSG komplett die Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe übernommen hat bzw. Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB … Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Früchte des Kapitals ebenfalls rechtlich dem Kapital bzw Vermögen iS von § 12 SGB II zuzurechnen sind.“ [BSG, Urteil vom 30. Die Entscheidung ist bereits in Abkehr von der "Identitätstheorie" auf der Grundlage der "Zuflusstheorie" getroffen worden und das Bundessozialgericht hat sie bei der Entwicklung des Einkommens- und Vermögensbegriffs nach dem SGB II ausdrücklich in Bezug genommen und sich ihr angeschlossen (vgl. Ursprünglich enthielt das SGB II keine Gesetzesnorm, die direkt die Zuflusstheorie begründet hätte. Zuflusstheorie September 2008, Az. 7 Alg II-V (Eigenheimzulage – Anpassung an Rechtsprechung), – die Nichtanrechnung von Einkommen der Höhe nach gemäß § 1 Abs. In Bezug auf die Einzelheiten über die Ermittlung des Einkommens hat es die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII herangezogen (BVerwG, Urteil v. 19.3.2013, a. a. O., Rz. 20). Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten - vergleichbar der ersten (…) - Antragstellung und dem ‚Wiedereintritt’ von Hilfebedürftigkeit. und gemäß § 3 Alg II-V n.F. Brühl in LPK-SGB II, 3. Er greift auch insoweit auf den Gleichklang mit dem Sozialhilferecht als dem Referenzsystem des SGB II zurück (vgl BT-Drucks 15/1514 S 1) . 2 SGB II und § 6 Abs. 116 0 obj <>/Outlines 31 0 R>> endobj 118 0 obj <>/ExtGState<>/XObject<>/ProcSet[/PDF/Text/ImageB/ImageC/ImageI]>>/MediaBox[0 0 595.32 841.9199]/Contents 119 0 R/Group<>/Tabs/S/StructParents 0/CropBox[0 0 595.32 841.9199]/Rotate 0>> endobj 119 0 obj <>stream April 2011 findet sich die modi-fizierte Zuflusstheorie auch im Gesetzestext in den Absätzen 2 und 3 wieder. Die 150 Euro sind also Einkommen. 3 Alg II-V (n.F. endstream endobj 4 SGB XII: Einmalige Einnah men, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berück sichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berück sichtigt. : B 14 AS 26/07 R, Rdnr. 13 Alg II-V (60 Euro des Taschengeldes aus dem Jugendfreiwilligendienst), – die normative Begrenzung der Einkommenshöhe gemäß § 11 Abs. Er greift auch insoweit auf den Gleichklang mit dem Sozialhilferecht als dem Referenzsystem des SGB II zurück (vgl BT-Drucks 15/1514 S 1) . : B 4 AS 29/07 R, Rdnr. 5 Alg II-V, einen unbestimmten „angemessenen“ Zeitraum gezählt in Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Alg II-V (früher: § 3 Abs. 1 SGB II, den Jahreszeitraum gemäß § 3 Abs. ], „Nach der Rechtsprechung des 14. 4 abgedeckt sind, zu vermeiden. Maßgeblicher Zeit-punkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist die erste Antragstellung gemäß § 37 SGB II. Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. ]* die Kindergelderhöhung ab 1. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch. zu § 82 SGB XII bleibt unberührt. § 2 Abs. 117 0 obj <>stream Bei der alten Sozialhilfe (BSHG) galt das Monatsprinzip mit konkludenter Deutung, das heißt die einmal gewährte Sozialhilfe wurde solange weitergewährt (konkludent) bis Änderungen eintraten oder die Bedürftigkeit ganz entfiel. 15 Bedarfszeitraum ist die Zeitspanne, in der der Bedarf besteht und zu decken ist (zum BSHG: BVerwG, Urteile v. 18.2.1999, 5 C 35/97 und 5 C 16/98 ). 3 Alg II-V), – die Absetzbeträge vom Arbeitseinkommen gemäß § 11 Abs. geplant. § 2 Abs. September 2008 folgenden Grundsatz aufgestellt: (Einmalige) Einnahmen sind, wenn sie vor Antragstellung auf SGB II-Leistungen zugeflossen sind, Vermögen, wenn sie nach Antragstellung zufließen, Einkommen, wobei dies nicht für direkt anschließende Wiederholungsanträge gilt, sondern nur, wenn mindestens ein Monat ohne Leistungebezug – ohne Berücksichtigung der betreffenden einmaligen Einnahme ! 1 Nr. endstream endobj Als Norm gilt hier nicht das Steuerrecht, sondern das Sozialrecht (hier: SGB II) und dessen normative Zuordnung. Hierfür spreche außerdem die zwischenzeitliche Regelung des (früheren) Zuschlags zum Alg II nach § 24 SGB II aF als nicht zu berücksichtigendes Einkommen in § 82 Abs 1 SGB XII, die mittlerweile nur gestrichen worden sei, weil dieser Zuschlag abgeschafft worden sei (BSG vom 9.6.2011 – B 8 SO 20/09 R – BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 16 ff mwN). i$S��� ��Z�Mi����å����X��Ȱk�-���%V&i6��R��k� Ĺ��2F�h$ax�E� U� ���T[��ZR��������K`���v������tiK�`��c�y+�l�%��^�ҼXm��eU�HG��8�����1���M�9�%)Dz��o+9���`�;���?�j�R Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme (Ausnahme § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V idF vom 22.8.2005 [= Monat, der auf den Zuflußmonat folgt; H.M.]) und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum, … . A erhielt am 05. 4 SGB II für Pflegegeld und für Ausbildungsleistungen (z.B. 28 (Zinseinkommen)], „Dem Bewilligungszeitraum für sich allein genommen kommt für die Begrenzung des Verteilzeitraums keine eigenständige Bedeutung zu. 12 Alg II-V nicht angerechnet, – [neu ! Copyright by Herbert Masslau 2009. x��wXT���7�ذ`ŮQ���b��jK��kb/1�&k���c�{�� FPA���v��o. durch ganze oder teilweise Nichtanrechnung, – die komplette Nichtanrechnung von SGB II-Leistungen und der Grundrente und vergleichbarer Leistungen (§ 11 Abs. Ist die einmalige Einnahme größer als die monatliche Hilfeleistung nach SGB II, aber entfällt der Hilfebedarf nicht für den Restzeitraum des aktuellen Bewilligungszeitraumes, so ist zwecks Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes die einmalige Einnahme so aufzuteilen und als Einkommen anzurechnen, daß ein minimaler SGB II-Zahlbetrag verbleibt, um auf diese Weise den KV-Schutz sicherzustellen, da die Übernahme von KV-Beiträgen gemäß § 26 SGB II nur stattfindet, wenn auch ein SGB II-Leistungsbezug gegeben ist: „Die ursprüngliche Fassung des § 2 Alg II-V vom 20.10.2004 (…) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor.
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